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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / cab) Goldhandel

Dr. Horst Bitz
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Rn. 135a

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Entgegen der Auffassung des FG München v 28.10.2013, EFG 2014, 180 und in Übereinstimmung mit dem FG Münster v 11.12.2013, EFG 2014, 753 können die in s Rn 135 dargestellten Rspr-Grundsätze zum Wertpapierhandel, wonach die Umschichtung von Wertpapieren – selbst in erheblichem Umfang – regelmäßig noch nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet (BFH v 30.07.2003, X R 7/99, BStBl II 2004, 408 unter II.2.c. mwN), nicht auf den Handel mit physischem Gold (zB nach dem sog "Goldfingermodell", idR mittels einer ausländischen PersGes) übertragen werden, weil

  • physisches Gold aus sich heraus keinen Ertrag erwirtschaftet: so im Revisionsverfahren zu FG München, aaO, BFH v 19.01.2017, IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751 Rz 29, die Urteilsgrundsätze wurden bestätigt im Nachfolgeverfahren BFH v 27.09.2017, I R 62/15, BFH/NV 2018, 620 (zurückverwiesen an das FG zur Tatsachenfeststellung: der Fall betreffend telefonischen Options- und physischen Handel mit Gold nur auf eigene Rechnung, ausschließlich über die Bank abgewickelt, ein eigenes Depot für das erworbene Gold wurde nicht gehalten);
  • Goldbarren keine mit Wertpapieren vergleichbare, nicht verbriefte Forderungen oder Rechte iSv § 4 Abs 3 S 4 EStG sind (BFH v 19.01.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, 456 im Revisionsverfahren zu FG Münster v 11.12.2013, aaO).

Ebenso FG SAnh v 07.07.2022, EFG 2023, 1202 (NZB als unbegründet zurückgewiesen durch BFH v 28.06.2024, I B 75/22, nv), wonach die Grundsätze des Wertpapierhandels jedenfalls nicht auf den Handel mit physischem Gold (allocated Gold) übertragen werden können, weil der Anleger bei der Wertpapieranlage zwischen zahlreichen Handlungsoptionen wählen kann, ertraglose Wertpapiere, Zinspapiere oder Dividendenpapiere erwerben und – infolge dies...

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