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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / A. Begriff des Gewerbebetriebs

Dr. Horst Bitz
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Rn. 3

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Die einkommensteuerlichen Begriffe "Gewerbebetrieb" und "gewerbliches Unternehmen" in § 15 Abs 1 S 1 EStG und in § 15 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG sind Synonyme: BFH v 17.01.1973, BStBl II 1973, 260 zu 1. mit Hinweis auf § 2 Nr 1 S 2 GewStG aF (heute § 2 Abs 1 S 2 GewStG). Eine eigenständige einkommensteuerliche Definition erfuhr der Begriff des Gewerbebetriebs erst durch § 15 Abs 2 EStG: s Rn 1b und im Einzelnen s Rn 117 ff (ergänzend auch s Rn 303 zur Interpretation des "originären" Gewerbebetriebs des Besitzunternehmens bei Betriebsaufspaltung).

Der einkommensteuerliche Begriff "Gewerbebetrieb" ist nicht zugleich einer des Zivilrechts, er ist nicht identisch mit den zivilrechtlichen Begriffen des "Gewerbebetriebs" bzw des "gewerblichen Unternehmens" iSd §§ 1, 2 HGB: BVerfG v 14.01.1969, BStBl II 1969, 389; BFH v 02.11.1971, BStBl II 1972, 360. Hierzu auch Hinweis auf Schmitt, DB 2003, 703. Für Gewerbebetriebe iSd HGB ist die Mitgliedschaft in einer Berufskammer (IHK) obligatorisch.

Auf einen nach außen durch HR-Eintragung gem § 5, 106 Abs 1 HGB, durch die Eigenschaft als Scheinkaufmann bzw durch eine Gewerbeanmeldung oder durch gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein kommt es nicht an (s BFH v 09.07.2019, BStBl II 2021, 418; BFH v 04.11.2014 BStBl II 2005, 168 zu II.1. der Begründung); BFH v 05.02.1987, BStBl II 1987, 557). Ist aber insb § 2 HGB erfüllt und Gewinnerzielungsabsicht gegeben, so gilt dies auch als Indiz für das Vorliegen eines einkommensteuerlichen Gewerbebetriebs. Gleiches gilt analog für ein in das HR eingetragenes luf Unternehmen iSv § 3 Abs 3 HGB, das dennoch unter § 13 EStG fällt.

Die §§ 15 ff AktG verwenden den Begriff des "Unternehmens", aber ohne ihn zu definieren.

Der in § 15 Abs 2 EStG aufgenommene einkommenste...

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