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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / Scheck

Hartmut Pust
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Verwaltungsanweisungen:

H 11 EStH 2024 "Scheck".

 

Rn. 1

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Abfluss: Mit Hingabe des Schecks (Bar- oder Verrechnungsscheck), s H 11 EStH 2024 "Scheck", zB Übergabe an die Post, Einwurf in den Briefkasten, vgl BFH v 24.09.1985, IX R 2/80, BStBl II 1986, 284, ist der Scheckbetrag abgeflossen, BFH v 20.03.2001, IX R 97/97, BStBl II 2001, 482 unter Bezugnahme auf Art 28 ScheckG. Die Möglichkeit der Sperrung (bzw Widerruf, Art 32 ScheckG) ist unerheblich.

Der Gläubiger muss jedoch in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und -fähigen Schuldners herbeizuführen, BFH v 30.10.1980, IV R 97/78, BStBl II 1981, 305; BFH v 14.02.1984, VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480 zu 2.a.; dh, kein Abfluss, wenn die Bank wegen fehlender Deckung die Schecksumme nicht ausgezahlt oder gutgeschrieben hätte oder hat (dann ex tunc).

Kein Abfluss ferner, wenn vereinbart ist, dass der Scheck erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt wird, Rückschluss aus BFH v 30.10.1980, IV R 97/78, BStBl II 1981, 305.

 

Rn. 2

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

§ 7a Abs 2 S 5 EStG iVm S 4 ist eine Sondervorschrift, die den § 11 Abs 2 EStG beim Scheck nicht allg einschränkt, BFH v 20.03.2001, IX R 97/97, BStBl II 2001, 482 zu II.1.b.

 

Rn. 3

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Zufluss: Der Scheckbetrag ist (bei Bar- und Verrechnungsscheck, vgl BFH v 30.10.1980, IV R 97/78, BStBl II 1981, 305) mit der Entgegennahme, dh auch wohl Zugang des Schecks (entsprechend § 130 Abs 1 BGB), dem Empfänger zugeflossen, BFH v 30.10.2001, VIII R 15/01, BStBl II 2002, 138; BFH v 20.03.2001, IX R 97/97, BStBl II 2001, 482 mwN, auch wenn wegen §§ 134, 138 BGB kein Anspruch auf Zahlung besteht; BFH v 26.04.1995, XI R 86/94, BStBl II 1996, 4; BFH v 24.09.1985, IX R 2/80, BStBl II 1986, 284 zu 2.c.bb. Zufluss s...

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