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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / Beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Hartmut Pust
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Rn. 1

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Bei beherrschenden Gesellschaftern sowie diesen gleichgestellten Gesellschaftern (vgl dazu BFH v 03.02.2011, VI R 4/10, BStBl II 2014, 493; FG RP v 11.05.2022, 2 K 1811/17, EFG 2023, 1450) wird ein Zufluss bereits mit der Fälligkeit der von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungen angenommen, BFH v 14.04.2016, VI R 13/14, BStBl II 2016, 788, sofern die Gesellschaft zahlungsfähig ist, BFH v 14.02.1984, VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480; BFH v 02.12.2014, VIII R 2/12, BStBl II 2015, 333, da eine entsprechende Verfügungsmöglichkeit gegeben ist, BFH v 16.11.1993, VIII R 33/92, BStBl II 1994, 632; BFH v 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307.

Nach BFH v 28.04.2020, VI R 44/17, BStBl II 2021, 392 gilt für den Zufluss auch dann erst der Zeitpunkt der Fälligkeit der Tantieme, wenn der JA verspätet festgestellt wurde. Auch in den Fällen, in denen der JA einer GmbH nicht innerhalb der Frist des § 42a Abs 2 S 1 GmbHG festgestellt wurde, ist in Bezug auf die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des JA nicht zu fingieren. Dies erscheint zutreffend, denn der beherrschende Gesellschafter hätte es ansonst in der Hand, durch die Feststellung bzw Nichtfeststellung des JA die Fälligkeit zu steuern.

Bei ausländischen KapGes ist trotz Fälligkeit dann kein Zufluss gegeben, wenn es landesspezifische gesetzliche oder tatsächliche Besonderheiten gibt, die verhindern, dass der beherrschende Gesellschafter die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Ausschüttungsbetrag erlangt, BFH v VIII R 32/19, BStBl II 2023, 101.

Ein Zufluss im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses ist beim beherrschenden Gesellschafter auch dann gegeben, wenn die spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen w...

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