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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10d ... / 2. Besondere Verrechnungskreise

Peter Gassen, Dr. Karoline Schwarz
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Rn. 27

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§§ 2b, 15 Abs 4 S 1ff EStG, § 22 Nr 2 u 3 und § 23 EStG sehen besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise) vor. Die Regelungen bestimmen jeweils, dass die negativen Einkünfte nach Maßgabe des § 10d EStG die positiven Einkünfte mindern. Dabei findet der Höchstbetrag von § 10d Abs 1 S 1 EStG in Höhe von 1 Mio. EUR bzw 2 Mio. EUR Anwendung und kann nicht pro Einkunftsart oder Verrechnungskreis in Anspruch genommen werden; H 10d EStH 2019.

Die Beschränkung des Verlustvortrags nach § 10d Abs 2 EStG ist sowohl beim Verlustvortrag als auch innerhalb jedes einzelnen besonderen Verrechnungskreises zur Anwendung zu bringen; s BMF v 29.11.2004, BStBl I 2004, 1097 und H 10d EStH 2019; zur Auswirkung der speziellen Verlustverrechnungskreise durch sinngemäße Anwendung von Abs 2 auf das zvE eingehend s Ewald, DStR 2005, 1556. Zu den Auswirkungen des Beschlusses des BFH v 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 auf die besonderen Verrechnungskreise: Gragert/Wissborn, NWB 2008, 2617.

 

Beispiel (nach BMF v 29.11.2004, BStBl I 2004, 1097):

 
Sachverhalt:    
Einkünfte § 21 EStG   EUR 5 000 000
Einkünfte §§ 22 Nr 2, 23 EStG   EUR 2 500 000
Verlustvortrag §§ 22 Nr 2, 23 EStG   EUR 2 000 000
Verlustvortrag nach § 10d Abs 2 EStG   EUR 4 000 000
 
Besonderer Verrechnungskreis:    
Einkünfte §§ 22 Nr 2, 23 EStG EUR 2 500 000 EUR 2 500 000
 
Berechnung des abziehbaren Betrags (§ 10d Abs 2 EStG)    
Sockelbetrag EUR 1 000 000  
Zuzüglich 60 % des verbleibenden Betrags iHv 1 500 000 EUR EUR    900 000  
Maximal abziehbarer Betrag EUR 1 900 000  
Vorhandener Verlustvortrag EUR 2 000 000  
§§ 22 Nr 2, 23 EStG    
Abziehbarer Betrag   EUR 1 900 000
 
In den Gesamtbetrag der Einkünfte eingehender Gewinn   EUR    600 000
 
Gesamtbetrag der Eink...

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