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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 100 ... / A. Anwendung der lohnsteuerlichen Vorschriften (§ 100 Abs 5 Nr 1 EStG)

Dr. Carl Ulrich Hildesheim
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Rn. 28

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

In § 100 Abs 5 EStG sind die Vorschriften aufgeführt, die für den Förderbetrag entsprechend anzuwenden sind. Enumerativ aufgeführt sind

  • die Aufzeichnungspflichten beim LSt-Abzug, § 41 EStG
  • die Vorschriften zur Anmeldung und Abführung der LSt, § 41a EStG
  • die Vorschriften zur Anrufungsauskunft, § 42e EStG
  • LSt-Außenprüfung, § 42f EStG
  • LSt-Nachschau, § 42g EStG (vgl zum Ganzen auch Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 100 EStG Rz 7 (22. Aufl. 2023)).

Zu den Aufzeichnungspflichten gehört das Führen des Lohnkontos. Im Lohnkonto ist nunmehr auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Förderbetrag nach § 100 EStG zu dokumentieren (§ 4 Abs 2 Nr 7 LStDV).

Zu den aufzuzeichnenden Voraussetzungen gehört

  • neben der Höhe des Arbeitslohnes (iSv "Geringverdiener")
  • der Nachweis, dass mindestens EUR 240 eingezahlt wurden,
  • der Altersvorsorgevertrag eine Rente oder einen Auszahlungsplan vorsieht und
  • die Vertriebskosten als fester Bestandteil der laufenden Beiträge abgerechnet werden.

Im Ergebnis wird der Altersvorsorgevertrag mit seinen wesentlichen Bestandteilen Teil des Lohnkontos.

Der ArbG hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kj oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kj die für den einzelnen ArbN geleisteten und neben den steuerfreien Beträgen nach § 3 Nr 56 und 63 EStG auch die nach § 100 Abs 6 S 1 EStG steuerfreien Beiträge mitzuteilen (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 LStDV). Unterbleibt die Mittelung und kann die Versorgungseinrichtung auch nicht aus anderen Unterlagen erkennen, dass insoweit steuerfreie Beiträge geleistet wurden, unterliegt die spätere auf diesen geleisteten Beiträgen beruhende Auszahlung der vollen Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 5 S 1 ESt...

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