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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG § 160 Vorschriften zum Anhang

Prof. Dr. Jens Poll
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A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) enthält § 160 AktG nur noch die rechtsformspezifischen Angabepflichten, die in Ergänzung zu den in den §§ 284f. enthaltenen Vorschriften im Anhang von AG zusätzlich vorgeschrieben sind. Dabei sind die in § 160 Abs. 1 AktG genannten Tatbestände als notwendige Bestandteile des Anhangs jedes Jahr für alle AG erneut vorgeschrieben, unabhängig davon, ob sich im Berichtsjahr Änderungen ergeben haben oder nicht (vgl. KK-AktG (2015), § 160, Rn. 4). Diese Angaben können jedoch nach h. M. entfallen, sofern entsprechende Geschäftsvorfälle oder Tatsachen nicht vorhanden sind (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 6; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 5; KK-AktG (2015), § 160, Rn. 4; WP-HB (2019), Rn. F 1265). Eine freiwillige Erweiterung des Anhangs über die Pflichtangaben hinaus ist grds. zulässig.

 

Rn. 2

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Der Anhang nach § 160 AktG ist gemäß § 264 Abs. 1 Bestandteil des JA, die Angaben sind daher offen zu legen (vgl. §§ 325, 328 Abs. 1 Nr. 1) und zudem Gegenstand der AP (vgl. § 316 Abs. 1). Sie unterliegen denselben inhaltlichen und formalen Anforderungen, wie sie für den Anhang nach den §§ 284f. gelten. Während (auch hier) die Grundsätze der Wahrheitspflicht und Vollständigkeit einzuhalten sind, sieht das Gesetz für die Form und Gliederung der Angaben des Anhangs nach § 160 Abs. 1 AktG keine Regelungen vor (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 9; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 3).

 

Rn. 2a

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Infolge des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.), das die sog. Micro-R 2012/6/EU (ABl. EU, L 81/3ff. vom 21.03.2012) für sog. Kleinst-UN umsetzte, ist...

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Aktiengesetz / § 160 Vorschriften zum Anhang
Aktiengesetz / § 160 Vorschriften zum Anhang

  (1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu machen über   1. den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens ...

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