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VI. Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl (§ 285 Nr. 7)

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 361

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Nach § 285 Nr. 7 ist im Anhang anzugeben die "durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen". Mit § 285 Nr. 7 wurden Art. 16 Abs. 1 lit. h) und 17 Abs. 1 lit. e) der Bilanz-R in nationales Recht umgesetzt. Ziel der Angabe ist es, die Bedeutung des UN als Arbeitgeber offenzulegen. Außerdem ist die Zahl Kriterium für die Einordnung des betreffenden UN in die entsprechende Größenklasse gemäß § 267. Fraglich ist allerdings, ob sich der Kreis der zu berücksichtigenden AN i. S. d. § 267 Abs. 5 von dem nach § 285 Nr. 7 zu berücksichtigenden AN-Kreis unterscheidet. Während § 267 Abs. 5 explizit Auszubildende von seinem Anwendungsbereich ausnimmt, ist dies nach § 285 Nr. 7 nicht im Gesetzeswortlaut vorgesehen. Trotz der fehlenden Ausnahme in Nr. 7 sind nach dem Willen des Gesetzgebers auch i. R.d. Nr. 7 Auszubildende nicht zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 110; a. A. Bonner HGB-Komm. (2025), § 285, Rn. 124).

 

Rn. 362

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Die Vorschrift gilt größenunabhängig für alle KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern und darin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 auch die Angaben nach § 285 Nr. 7 zu machen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. Kleinst-UN i. S. d. § 267a sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 genannten Angaben unter der Bilanz machen. Stellen Kleinst-UN einen ...

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