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III. Klarheit

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
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Rn. 11

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung hat der AP mit der gebotenen Klarheit zu berichten (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 2). Durch die Formulierung des Abs. 1 Satz 2 in § 321 i. d. F. des sog. Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 786ff.) erfuhr der Grundsatz der Klarheit eine besondere Betonung. Nach der RegB erfordert dieser Grundsatz, dass der "Prüfungsbericht sprachlich so abzufassen ist, daß er auch von nicht sachverständigen Aufsichtsratsmitgliedern verstanden wird" (BT-Drs. 13/9712, S. 28; vgl. auch Dörner/Schwegler, DB 1997, S. 285 (287)). Zu Recht ist hiergegen eingewandt worden, dass ein nicht sachkundiges AR-Mitglied keinen geeigneten Maßstab zur Konkretisierung der Berichtspflichten bilden kann (vgl. Moxter, BB 1997, S. 722 (726); Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 21; ablehnend auch Gelhausen, AG-Sonderheft 8/1997, S. 73 (80)). Obwohl der Prüfungsbericht adressatenbezogen abzufassen ist und daher auch auf die Kompetenz der Adressaten Rücksicht nehmen muss (vgl. Ludewig, WPg 1998, S. 595 (597)), darf der AP von einem Grundverständnis der wirtschaftlichen Gegebenheiten des UN sowie der Grundlagen der RL ausgehen (vgl. ADS (2000), § 321, Rn. 41; IDW PS 450 (2021), Rn. 15; Pfitzer (1999), S. 655; WP-HB (2021), Rn. M 156). Für besonders komplexe betriebswirtschaftliche und rechtliche Sachverhalte besteht zudem die Gelegenheit, diese in der Bilanzsitzung des Prüfungsausschusses bzw. AR oder ggf. in der Gesellschafterversammlung weiter zu erörtern (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 15; IDW PS 470 (2021), Rn. 30f., A58).

 

Rn. 12

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Klarheit als Berichtsgrundsatz umfasst sowohl die formale als auch materielle Komponente des Prüfungsberichts...

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