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II. Überprüfung der Vollzähligkeit der Unterlagen

Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
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Rn. 13

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 329 Abs. 1 verlangt die Überprüfung der "Vollzähligkeit" der eingereichten Unterlagen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein zu prüfen ist, ob die Zahl der tatsächlich eingereichten Unterlagen unabhängig von ihrer Art der Zahl der einzureichenden Unterlagen entspricht; vielmehr ist auch die Art der eingereichten Unterlagen zu prüfen, d. h., ob es sich überhaupt um einen JA, einen Lagebericht etc. handelt (vgl. auch bereits BT-Drs. 10/317, S. 99). Dieses Niveau der Prüfung kann bereits bei der Offenlegung von Zweigniederlassungen europäischer KapG aufgrund der Fremdsprache und des anderen rechtlichen Hintergrunds eine beträchtliche Herausforderung darstellen (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 37ff.; HdR-E, HGB § 329, Rn. 44ff.).

 

Rn. 14

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Kontrolle, ob es sich bei den übermittelten Unterlagen auch tatsächlich um die offenzulegenden Unterlagen handelt, beschränkt sich jedoch auf eine oberflächliche Durchsicht. So muss und darf die das UN-Register führende Stelle bspw. das Fehlen eines JA nur dann annehmen, wenn keines der eingereichten Schriftstücke den Eindruck vermittelt, ein JA zu sein. Dies dürfte – im Extremfall – immer dann gegeben sein, wenn weder eine Bilanz noch eine GuV oder nur eines der Instrumente identifiziert werden kann (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 329, Rn. 7). Außerdem hat die das UN-Register führende Stelle bereits dann vom Fehlen des JA auszugehen, wenn der Anhang fehlt. Die Rechenwerke und der Anhang bilden gemäß § 264 Abs. 1 eine Einheit; fehlt einer dieser Bestandteile, liegt kein JA vor (vgl. LG Bonn (2009)). Dass bei Fehlen der Bilanz vom Fehlen des JA auszugehen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber in § 329 Abs. 2 der das UN-Register führende Stelle zwar ein Auskunftsrecht z...

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