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II. Anwendung der Vorschriften für Kapital- sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften nach § 264a

Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
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Rn. 7

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Durch die Einordnung des § 277 in den Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB wird klargestellt, dass diese Vorschriften nur KapG und ihnen qua § 264a gleichgestellte haftungsbeschränkte PersG betreffen. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Umschreibung der Begriffe "UE" und "Bestandsveränderungen" ebenso wie die weiteren (spezifischen) Vorschriften der Abs. 3 und 5 nicht für alle Kaufleute gelten.

 

Rn. 8

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Wegen der ausdrücklichen Erwähnung des Begriffs "Kapitalgesellschaft" in § 277 Abs. 1 gilt zunächst, dass die dort vorgenommene Definition der "UE" nur für KapG und PersG nach § 264a (sog. KapG & Co.) anzuwenden ist und damit alle übrigen Kaufleute eine andere Abgrenzung des Begriffs "UE" wählen können. Es ist allerdings an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich inzwischen ein GoB herausgebildet hat, wonach Veräußerungsvorgänge von VG, die nicht als "Vorräte" geführt werden (AV mit Ausnahme von im Festwert geführten VG und GWG, sonstiges UV, wie z. B. Wertpapiere), nicht als "UE" ausgewiesen werden können. Insoweit dürfte der Aufstellungsgrundsatz des § 243 Abs. 1 ("Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen") bewirken, dass auch von Einzelkaufleuten und allen anderen nicht unter § 264a fallenden PersG als "UE" in der GuV (vgl. § 242 Abs. 2) nur solche Beträge auszuweisen sind, die aus dem Verkauf oder der Vermietung und Verpachtung von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen stammen und nicht das AV (ohne die genannten Ausnahmen) oder das sonstige UV (vgl. § 266 Abs. 2 B.II. bis IV.) betreffen. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass die Definition des Begriffs der UE in § 277 Abs. 1 für alle Kaufleute gilt.

 

Rn. 9

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Für diejenigen...

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