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I. Zweck der Vorschriften

Dr. Christian F. Bosse
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Rn. 1

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die §§ 15–19 des AktG enthalten Definitionen des Begriffs der verbundenen UN sowie der wesentlichen Formen von UN-Verbindungen (vgl. bereits Kropff (1965), S. 26ff., zum AktG 1965). Diese Vorschriften stehen im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 291–328 AktG (zuvor: §§ 291–338), die sich mit dem Recht der UN-Verträge (vgl. §§ 291–307 AktG), der Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von UN (vgl. §§ 308–318 AktG), eingegliederten Gesellschaften (vgl. §§ 319–327 AktG), dem Ausschluss von Minderheitsaktionären (vgl. §§ 327a–327f AktG) sowie wechselseitig beteiligten UN (vgl. § 328 AktG) befassen (i. d. S. sei bezüglich der Altregelungen der §§ 329–338 zur "Rechnungslegung im Konzern" i. d. F. des AktG 1965 verwiesen auf Kropff (1965), S. 435ff.). Beide Teilbereiche bilden gemeinsam das im Aktiengesetz kodifizierte – untechnisch als solches bezeichnete – Konzernrecht und widmen sich den durch UN-Verbindungen entstehenden gesellschaftsrechtlichen Fragen (vgl. zum Begriff des Konzernrechts (i. w. S.) auch MünchKomm. AktG (2019), § 15, Rn. 6). Die Bedeutung dieser Vorschriften geht über die Rechtsform der AG (bzw. KGaA und SE) hinaus und betrifft auch die GmbH, da das GmbHG keine entsprechenden Regelungen aufweist.

Der Begriff des verbundenen UN wird auch in anderen Gesetzen außerhalb des Gesellschaftsrechts vielfach erwähnt. Hervorzuheben ist dabei das kollektive Arbeits- ebenso wie Mitbestimmungsrecht. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie der §§ 5, 32 MitbestG. In diesem Zusammenhang befasst sich eine bemerkenswerte Anzahl von Entscheidungen im arbeitsgerichtlichen Instanzenzug mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Konzern vorliegt und ein Konzernbetriebsrat eingericht...

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