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b) Zusammenfassung von Vermögensgegenständen

Dr. Wolfgang Knop
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Tz. 64

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Mit der Festbewertung können verschiedenartige VG für Zwecke der Vereinfachung des Nachweises, der Inventur und der Bewertung zu einem einheitlichen Bestand zusammengefasst werden (vgl. HdJ, Abt. II/1 (1990), Rn. 300). Da diese Zusammenfassung eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einzelbewertung darstellt, ergibt sich zwangsläufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Aufgabe des Einzelbewertungsgrundsatzes akzeptiert werden kann. Tendenziell lässt sich festhalten, dass die Anforderungen in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der mit einem Festwert zu bewertenden Gruppe von VG zu bestimmen sind. Bei der Fixierung der Anforderungen hat eine Orientierung an der Zwecksetzung der Festbewertung, nämlich die Vereinfachung des Nachweises, der Inventur und der Bewertung zu erreichen, zu erfolgen. D.h., dass die Vereinfachung nur so lange zur Rechtfertigung der Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes herangezogen werden kann, wie die mit der Einzelbewertung beabsichtigte Information nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Tz. 65

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

(1)

Zusammenfassung gleicher VG

Werden genau gleiche VG zum Zweck der Bewertung mit einem Festwert zusammengefasst, so dürfte der sich aus dieser Zusammenfassung ergebende Informationsverlust im Vergleich zum Tatbestand der Einzelbewertung nicht sehr hoch sein. Um aber von einer Vereinfachung sprechen zu können, ist davon auszugehen, dass eine Festbewertung bei genau gleichen VG nur zulässig ist, wenn die VG in einer Vielzahl vorhanden sind. Sind nur wenige genau gleiche VG vorhanden, ist keine Rechtfertigung zur Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes gegeben, da hier kein Bedarf für eine Vereinfachung des Nachweises, der Inventur und der Bewertung erkennbar ist.

 

Tz. 66

Stand: ...

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