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B. Höchstbetrag der Gewinnabführung (§ 301 Satz 1 AktG)

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 4

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Ausgangsgröße für Berechnung des Höchstbetrags der Gewinnabführung ist gemäß § 301 Satz 1 AktG der Jahresüberschuss, wie er sich bei fiktiver Betrachtung ohne Gewinnabführungsverpflichtung ergeben würde (vgl. so auch Hüffer-AktG (2025), § 301, Rn. 1); auszugehen ist dabei von dem im GuV-Gliederungsschema gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 bzw. Abs. 3 Nr. 16 ausgewiesenen Jahresüberschuss, losgelöst davon, ob der abzuführende Gewinn im Vertragswerk ggf. abweichend definiert wird (vgl. MünchKomm. AktG (2023), § 301, Rn. 16). I.d.S. fließen in den (fiktiven) Jahresüberschuss auch Erträge aus der Auflösung vorvertraglich gebildeter stiller Reserven mit ein (vgl. BGH, Beschluß vom 20.05.1997, II ZB 9/96, NJW 1997, S. 2242 (2243); Hüffer-AktG (2025), § 301, Rn. 4; KK-AktG (2004), § 301, Rn. 22; MünchKomm. AktG (2023), § 301, Rn. 35ff.). Gleiches gilt für Erträge aus der Auflösung eines SoPo mit Rücklageanteil (sonstige betriebliche Erträge i. S. d. § 275 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 6). Zwar wurde dieser Posten durch das sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) abgeschafft, die vor dem BilMoG gebildeten Posten durften aber gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB beibehalten und fortgeführt werden (vgl. ebenso Hüffer-AktG (2025), § 301, Rn. 4).

 

Rn. 5

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Gemäß § 301 Satz 1 AktG sind von diesem Betrag des (fiktiven) Jahresüberschusses folgende Abzüge zu machen:

(1) ein Verlustvortrag aus dem VJ (vgl. § 158 Abs. 1 Nr. 1 AktG),
(2) ein nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellender Betrag, sowie
(3) ein nach § 268 Abs. 8 ausschüttungsgesperrter Betrag.
 

Rn. 6

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Bei einem Verlustvortrag muss es sich wegen § 302 AktG bei einem GAV um einen Verlustvortrag aus de...

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