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B. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
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Rn. 5

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Aufwendungen für die Gründung eines UN dürfen nach § 248 Abs. 1 Nr. 1 nicht aktiviert werden. Als Gründungsaufwendungen sind alle Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Schaffung des Rechtsgebildes "Unternehmung" stehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 248 HGB, Rn. 2). Hierzu nennt das AktG im Zweiten Teil über die "Gründung der Gesellschaft" jene Vorgänge, die zur Gründung einer AG (KGaA bzw. SE) erforderlich sind:

  • Feststellung der Satzung,
  • Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister,
  • Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister,
  • Bekanntmachung der Gesellschaft,
  • ggf. Entschädigungen oder Belohnungen an Gesellschafter oder Dritte für die Gründung oder Vorbereitung der Gründung,
  • Gutachten für die Schätzung des Wertes von Sacheinlagen bei der Gründung,
  • Gründungsprüfung,
  • Gründungsbericht.

Weiterhin gehören zu den nicht aktivierbaren Gründungskosten alle mit der Gründung im Zusammenhang stehenden

  • Beratungsaufwendungen,
  • Notariatskosten,
  • Genehmigungsgebühren,
  • Eintragungs- und Veröffentlichungskosten sowie
  • Reisekosten der Gründer.

Zu den Gründungskosten gehören auch die Kosten eines Formwechsels (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 248 HGB, Rn. 2).

 

Rn. 6

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Darüber hinaus fallen als Gründungskosten evtl. Verkehrsteuern bei der Einbringung von Sacheinlagen an. Solche Gründungsaufwendungen sind allerdings nach § 26 Abs. 2 AktG nur dann Aufwand der Gesellschaft, wenn dies in der Satzung festgesetzt ist. Ansonsten handelt es sich nämlich um Aufwendungen der einzelnen Gesellschafter. § 26 Abs. 2 AktG gilt analog bei Gründung einer GmbH (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 27.10.1983, 15 W 294/83, BB 1984, S. 87f.).

 

Rn. 7

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gründungsaufwendungen, die noch nicht zu Zahlungen geführt haben, sind indes nac...

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