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a) Abstrakte Passivierungsfähigkeit

Prof. Dr. Heinz Kußmaul
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Rn. 17

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Frage nach der abstrakten Passivierungsfähigkeit ist grds. gleichbedeutend mit der Frage nach dem Vorliegen einer Schuld, die ihrerseits als Oberbegriff für die Verbindlichkeiten und Rückstellungen angesehen wird (vgl. Freericks (1976), S. 224ff.); allerdings kommt eine Passivierungsfähigkeit auch ohne Vorliegen einer Schuld in Betracht (vgl. so bei RAP und passiven latenten Steuern).

Der Begriff der Schuld muss wirtschaftlich aufgefasst werden (vgl. Freericks (1976), S. 225). Die wesentlichen Merkmale, die für das Existieren einer Schuld gefordert werden, sind (vgl. zu dieser Einteilung auch HdB (2020), Stichwort-Nr. 146, Rn. 19ff.):

(1) Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung: Während die wirtschaftliche Belastung bei gegenseitigen Verträgen – wegen des Nichtausweises schwebender Geschäfte – i. d. R. nach Erbringung der Leistung des Vertragspartners entsteht, wird eine wirtschaftliche Last bei Sachverhalten, bei denen keine gegenseitigen Verträge bestehen, durch den Eintritt von Ereignissen oder die Verwirklichung von Tatbeständen begründet, die zu Ansprüchen Dritter führen (vgl. Freericks (1976), S. 228). Erforderlich ist grds. das Vorhandensein eines Dritten als Anspruchsberechtigten (vgl. implizit ADS (1998), § 246, Rn. 104; explizit Gruber (1991), S. 183, 186; Müller-Dahl (1979), S. 87). Ob im Einzelfall eine Verpflichtung wirtschaftlich belastet, "hängt von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Leistungspflicht" (MünchKomm. AktG (1973), § 149, Rn. 49) ab.
(2)

Vorhandensein einer Leistungsverpflichtung: Eine Leistungsverpflichtung liegt nicht nur vor, wenn eine Verpflichtung rechtlich bereits entstanden ist, sondern auch dann, wenn vor dem BilSt Tatbestände eingetreten sind, die erkennbar eine zu erwartende Belastung gegenübe...

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