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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
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Schrifttum

Duttge, Zur Verantwortlichkeit des gutgläubigen Steuerberaters nach § 378 AO, wistra 2000, 201;

Rolletschke, Steuerliche Berater als Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung, wistra 2004, 49;

Müller, Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortung des Steuerberaters, StBp 2009, 299;

Andresen/Kiesel, Weiße Einkünfte begründen keinen Tatbestand der Steuerordnungswidrigkeit, DStR 2011, 745;

Werth, Kann der Steuerberater Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung sein?, DStZ 2014, 131;

Müller, Der Vorsatz im Steuerstrafverfahren, sein Beweis und seine Abgrenzung zur Leichtfertigkeit, AO-StB 2015, 292;

Tormöhlen, Problemfelder der leichtfertigen Steuerverkürzung, AO-StB 2015, 324.

A. Wesen der Verfehlung; Verhältnis zur Steuerhinterziehung

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von der vorsätzlichen Steuerverkürzung (Steuerhinterziehung, s. § 370 AO) unterscheidet sich die leichtfertige Steuerverkürzung des § 378 AO hinsichtlich des subjektiven Tatbestands. Im objektiven Tatbestand besteht kein Unterschied. Es ist allein der geringere Verschuldensgrad (Leichtfertigkeit statt Vorsatz), den der Gesetzgeber zum Anlass genommen hat, die beiden Delikte so unterschiedlich zu qualifizieren (Stufenverhältnis, BGH v. 28.01.1987, 3 StR 373/86, DStR 1987, 209; Auffangtatbestand, BGH v. 13.01.1988, 3 StR 450/87, wistra 1988, 196). Denn als bloße Ordnungswidrigkeit stellt die leichtfertig herbeigeführte Steuerverkürzung keine mit Strafe bedrohte Tat dar, sondern lediglich ein Ordnungsunrecht, das nur mit Geldbuße belegt wird.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vergleicht man die Strafdrohung der Steuerhinterziehung mit der wesentlich milderen Ahndung der leichtfertigen Steuerverkürzung und stellt man dem die Unterscheidung gegenüber, die den für eine Bestrafung erforderlichen Vorsatz in seiner Erscheinungsform des nur bedingten Vorsatzes von d...

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