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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Dr. Franceska Werth
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A. Bedeutung der Vorschrift und Anwendungsbereich

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Leidet ein wirksam bekannt gegebener Verwaltungsakt unter einem Form- oder Verfahrensfehler und ist er rechtswidrig und nicht nichtig (zur Nichtigkeit s. § 125 AO Rz. 3 ff.), kann er nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO dadurch geheilt werden, dass die Rechtswidrigkeit durch die Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung beseitigt wird, soweit keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BFH v. 14.05.2014, X R 27/14, BFH/NV 2014, 1494). Der Heilungskatalog des § 126 Abs. 1 AO ist abschließend und dient der Verfahrensökonomie: ein materiell rechtmäßiger Verwaltungsakt soll nicht nur wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben werden müssen, sodass die Finanzbehörde anschließend erneut einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen muss. Hat sich der Verwaltungsakt jedoch durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gem. § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach § 126 nicht mehr möglich (BFH v. 17.01.2017, VIII R 52/14, BFH/NV 2017, 777).

Neben § 126 AO ist § 127 AO anwendbar, sodass der formell fehlerhafte Verwaltungsakt auch ohne eine Heilung nach § 126 AO Bestand hat, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Dies gilt nur für gebundene Verwaltungsakte, nicht für Ermessensentscheidungen (s. § 127 AO). Wird der Verfahrens- oder Formfehler nach § 126 AO geheilt, findet § 127 AO keine Anwendung. Auch eine Korrektur des Verwaltungsaktes nach §§ 130f., 172 ff. AO (s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 2) kommt dann nicht in Betracht.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 126 AO findet auf alle Verwaltungsakte i. S. des § 118 AO Anwendung, d. h. auf sonstige Verwaltungsakte sowie auf Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide, auf gebundene Verwaltungsakte wie auf Ermessenentscheidungen, jedoch nicht auf von ...

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