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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / III. Keine Mitteilung eines zureichenden Grundes

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für die Untätigkeitsklage ist, dass das FA die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes verzögert. Diese Mitteilung kann formlos erfolgen (BFH v. 09.04.1968, I B 48/67, BStBl II 1968, 471). Hat die Behörde den Grund für die Verzögerung mitgeteilt, ist die Klage nur dann zulässig, wenn es sich nicht um einen zureichenden Grund handelt. Ob ein zureichender Grund vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ein zureichender Grund (Levedag in Gräber, § 46 FGO Rz. 22) ist z. B. das Fehlen der Verwaltungsakten oder die Anweisung einer vorgesetzten Behörde (BFH v. 13.05.1971, V B 61/70, BStBl II 1971, 492), "Arbeitsüberlastung" (FG BW v. 20.09.1999, 9 K 216/99, EFG 2000, 1021) oder "Personalmangel" und dergl., also Umstände, welche die FinVerw, nicht aber der Bürger zu vertreten hat. Desgleichen liegt kein zureichender Grund vor, wenn das FA sich auf noch nicht abgeschlossene steuerstrafrechtliche Ermittlungen stützt, die jedoch keinen Einfluss auf das Rechtsbehelfsverfahren haben können (BFH v. 27.06.2012, XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809).

 

Tz. 5a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von einem zureichenden Grund für eine Verzögerung kann nur dann die Rede sein, wenn die (Sach-)Entscheidung von dem die Erledigung verzögernden (noch ausstehenden) Umstand abhängt bzw. dieser Umstand tatsächlich eine wesentliche (Mit-)Ursache für die ausbleibende Entscheidung ist (BFH 25.07.2012, I R 74/11, BFH/NV 2013, 82). Regelmäßig ist das der Fall, wenn das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO), kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) oder aufgrund einer Allgemeinverfügung ruht (§ 363 Abs. 2 Satz 3 AO). Das Abwarten eines finanzgerichtlichen "Must...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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