Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die nach § 163 AO möglichen Billigkeitsmaßnahmen setzen voraus, dass "die Erhebung der Steuer nach Lage des Falles unbillig wäre" (§ 163 Satz 1 AO). Die Billigkeitsprüfung verlangt eine Gesamtbetrachtung aller für die Entstehung des Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblichen Normen, um festzustellen, ob das Ergebnis des allgemeinen Gesetzesvollzugs mit der Einzelfallgerechtigkeit vereinbar ist (BFH v. 26.10.1994, X R 104/92, BStBl II 1995, 297; Loose in Tipke/Kruse, § 163 AO Rz. 9). Der Begriff "unbillig" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und Tatbestandsmerkmal (u. a. von Groll in HHSp, § 227 AO Rz. 110, 115; zum Meinungsstand BFH v. 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 2017, 393, Rz. 100), der im Rahmen des § 163 AO als Rechtsfolgevoraussetzung Rechtsentscheidung ist und vom FG ohne die Einschränkung der § 102 FGO überprüft werden kann. Demgegenüber geht der BFH, dem GmS-OGB v. 19.10.1971 (GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603) folgend, davon aus, dass die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme sowohl im Festsetzungs- als auch im Erhebungsverfahren eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung ist, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (dazu BFH v. 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 2017, 393, Rz. 102 m. w. N.). "Vom Ergebnis her macht beides keinen bedeutsamen Unterschied" (GmS-OGB v. 19.10.1971, GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Erhebung der Steuer kann – abgestellt auf den konkreten Einzelfall – aus sachlichen Gründen und aus persönlichen Gründen unbillig sein (AEAO zu § 163, Nr. 1 Satz 3). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die abweichende Festsetzung von Steuern entsprechen in vollem Umfang denen des Billigkeitserlasses nach § 22...