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Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Tageszulassung mit Saisonkennzeichen

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen worden ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf.

2. Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG, § 23 Abs. 1b StVZO

 

Sachverhalt

Die Klägerin meldete am 8.9.2008 einen importierten Lkw für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab. Das FA setzte unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8.9.2008 bis zum 7.10.2008 i.H.v. 17 EUR fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG urteile, das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung (FG Nürnberg, Urteil vom 10.9.2009, 6 K 30/2009, Haufe-Index 2241115, EFG 2010, 171).

 

Entscheidung

Das sah auch der BFH so und wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

 

Hinweis

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das "Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen". Für das Halten reicht es aus, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn für ein Fahrzeug nur eine Tageszulassung mit Saisonzulassung beantragt wird. Der Kraftfahrzeugsteuerpflicht kann auf diesem Wege auch dann nicht vollständig ausgewichen werden, wenn das Fahrzeug für einen einzigen Tag angemeldet wird.

1. Durch da...

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