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Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen): der Strom-Direktverbrauch ist keine (Rück)-Lieferung des Betreibers des Stromnetzes an den KWK-Anlagenbetreiber

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Infolge der fehlenden Einspeisung des Stroms in das allgemeine Stromnetz wird der dezentral verbrauchte Strom nicht vom KWK-Anlagenbetreiber auf den Betreiber des Stromnetzes übertragen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich beim dezentralen Stromverbrauch nicht um eine Lieferung der KWK-Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber als erster Teil der Hin- und Rücklieferungskonstruktion.

 

Sachverhalt

Die Klägerin bündelt sämtliche Aufgaben der Strom-, Gas-, Wärme- und Wassernetze in der Stadt Z. An die von der Klägerin betriebenen Stromverteilernetze sind von Anlagenbetreibern betriebene KWK-Anlagen angeschlossen. Diese Anlagen speisen teils den Strom in das Netz der Klägerin ein, teils wird der produzierte Strom (nahezu) ausschließlich von den Anlagenbetreibern selbst dezentral verbraucht.

Nach dem Kraft-Wärme Kopplungs-Gesetz (KWKG) muss die Klägerin den von den an ihr Verteilernetz angeschlossenen KWK-Anlagenbetreibern produzierten Strom abnehmen und neben dem vereinbarten Preis einen Zuschlag entrichten. Dieser Zuschlag erfolgt auch für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in ein Netz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wird.

Die Klägerin hatte gegenüber KWK-Anlagenbetreibern, die den produzierten Strom nahezu ausschließlich selbst nutzten, hierfür keine Abrechnungen erstellt. Nach Auffassung des Finanzamts wäre dies aber erforderlich gewesen. Nach Abschnitt 2.5 UStAE gilt der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und dann hinsichtlich des vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchten Stroms durch den Stromnetzbetreiber als wieder zurück geliefert. Zu den betroffenen Anlagenbetreibern gehörte u. a. der WVV. Als Körperschaft des öffentlichen Recht...

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