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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 579 Fälligkeit der Miete / 3 Abdingbarkeit

Harald Kinne
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Rz. 4

Die gesetzliche Fälligkeitsregel kann abbedungen werden.

Keine Bedenken bestehen gegen eine Vereinbarung, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses oder zu Beginn der einzelnen Zeitabschnitte fällig wird, weil der Mieter hier von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen kann, wenn der Vermieter nicht leistet. Ob eine vom Vermieter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, dass der Mieter die Miete – ganz oder teilweise – vor Gebrauchsüberlassung zu leisten hat, den Mieter unangemessen benachteiligt, hängt vom Umfang seiner Vorleistungspflicht ab (Schmidt-Futterer/Streyl § 579 Rn. 16). In Mietverträgen über Grundstücke, eingetragene Schiffe und bewegliche Sachen wäre eine Vereinbarung, dass die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen ist, unabhängig davon, ob sie formularmäßig oder individuell getroffen worden ist, auch dann wirksam, wenn sie die Rechte des Mieters auf Minderung der Miete durch eine gleichzeitige Regelung dahin gehend einschränkt, dass die Aufrechnung gegen Mietforderungen ausgeschlossen ist, soweit der Mieter nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend macht. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, dass der Mieter gegenüber der Miete nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen oder ein Minderungsrecht geltend machen, es sei denn, dass der Anspruch unbestritten bzw, rechtskräftig festgestellt ist, ist wirksam (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.7.2013, I-10 U 144/12, ZMR 2015, 544; OLG Köln, Beschluss v. 9.7.2012, 1 U 49/12, ZMR 2012, 946). Zwar wird dadurch die Aufrechnung des Mieters mit einem infolge eingetretener Minderung entstandenen Rückzahlungsanspruchs i. d. R. ausgeschlossen, weil dieser Rückzahlungsanspruchs i. d. R. streitig sein wird. Die darin liegende Einschränkung des...

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