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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573 Ordentliche Kündigung des ... / 4.10 Anforderungen an das Kündigungsschreiben

Harald Kinne
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Rz. 55

Gemäß § 573 Abs. 3 sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Es muss sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben, dass ein ernsthafter, vernünftiger und nachvollziehbarer Erlangungswunsch des Vermieters besteht und die weiteren Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt sind. Die Kerntatsachen müssen mitgeteilt werden, aus denen sich der Eigenbedarf ergibt (vgl. BGH, Urteile v. 22.5.2019, VIII ZR 167/17, GE 2019, 913; v. 15.9.2021, VIII ZR 76/20, GE 2021, 1426; LG Heilbronn, Urteil v. 30.10.2025, 3 S 12/25, GE 2025, 1198).

Dem Mieter soll Klarheit über seine Rechtsposition verschafft und er dadurch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Die Personen, für die die Wohnung benötigt wird, müssen benannt und das Interesse, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend dargelegt werden (BGH, Beschluss v. 9.2. 2021, VIII ZR 346/19, GE 2021, 569; LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2025, 316 S 24/25, BeckRS 2025, 32878; AG Brandenburg, Urteil v. 27.3.2025, 30 C 99/23, BeckRS 2025, 5289).

 
Hinweis

Glaubhafte Darstellung reicht aus

Dazu reicht die glaubhafte Darlegung aus, dass die Bedarfsperson aufgrund von Homeoffice-Tätigkeiten größeren Raumbedarf habe, sich die Lebensumstände der kündigenden Vermieter mit dem Alter geändert haben, sie die medizinische Versorgung in Deutschland als besser als an dem bisherigen Wohnort erachten und sie gerne in der Nähe ihres gemeinsamen Sohnes und dessen Familie wohnen möchten (AG Hamburg, Urteil v. 8.9.2020, 25a C 286/19, ZMR 2020, 1037).

Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten (BGH, Urteil v. 15.3.2...

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