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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 558 Mieterhöhung bis zur orts ... / 4 § 558 Abs. 3 – Kappungsgrenze

Harald Kinne
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Rz. 49

Die sog. Kappungsgrenze ist mit Wirkung vom 1.1.1983 durch das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen (BGBl. 1982, I 1912) eingeführt worden und dient als weiteres (Preisbindungs-)Instrument zur Regulierung der Mietentwicklung, vor allem zum Schutz vor abrupten Mietsteigerungen. Sie gibt neben der Beschränkung auf die ortsübliche Vergleichsmiete eine zusätzliche Begrenzung. Der Vermieter kann jedenfalls nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen; ergibt die Anwendung der Kappungsgrenze eine niedrigere Miete, kann nur diese verlangt werden, wird die ortsübliche Vergleichsmiete "gekappt".

 
Hinweis

Kappungsgrenze

§ 558 Abs. 3 enthält die Definition der Kappungsgrenze. Damit ist das der Höhe nach nur durch die ortsübliche Vergleichsmiete beschränkte Recht des Vermieters, eine höhere Miete verlangen zu können, durch eine Kombination von Prozentsatz (20 % oder 15 %) und Zeitraum (innerhalb von drei Jahren) weiter begrenzt.

Die Kappungsgrenze beträgt ab 1.9.2001 20 %. Der Gesetzgeber meinte, Mieterhöhungen im Rahmen der bis dahin geltenden Kappungsgrenze von 30 % könnten, insbesondere bei Haushalten mit niedrigem Einkommen, die häufig in preiswerten Wohnungen wohnen, zu Härten führen. Um diese Härten abzumildern, wurde die Kappungsgrenze auf 20 % abgesenkt. Das sei insoweit Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Art. 14 Abs. 2 GG. Die Kappungsgrenze beträgt nach dem Mietrechtänderungsgesetz 2013 15 %, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist. Dazu werden die Landesregierungen ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen (vgl. Liste der entsprechenden G...

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