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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 558 Mieterhöhung bis zur orts ... / 3.2 Wohnmerkmale

Harald Kinne
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Rz. 17

Art

Mit dem Wohnwertmerkmal "Art" ist insbesondere die Struktur des Hauses und der Wohnung erfasst (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 BGB Rn. 51). Zur Struktur gehört insbesondere die Frage, ob die Wohnung in einem Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus liegt; ebenfalls spielen Merkmale der Baustruktur, wie Mehrfamilienfachwerkhaus, Stadtvilla, Plattenbau (Both in Herrlein/Kandelhard, § 558 BGB Rn. 45) eine Rolle; ob es sich um unterschiedliche Plattenbautypen handelt, ist allerdings insoweit unerheblich, als die Wohnungen gleich groß sind.

Wohnungen in einem vor 1918 errichteten Gebäude sind grundsätzlich als Altbauwohnungen einzuordnen, auch soweit sie umfassend modernisiert worden sind, insbesondere wenn sie dem um 1900 typischen Baustil entsprechen.

Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern bilden einen anderen Wohnungsmarkt als diejenigen in Mehrfamilienhäusern, sodass deren Mieten nicht in ein anderes Begründungsmittel gehören, das nur die Mieten für Mehrfamilienhäuser ausweisen soll. Haben die Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus den Charakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses, wären Zuschläge (z. B. "villenartiges Mehrfamilienhaus") denkbar. Appartements dürfen wegen ihres anderen Charakters ebenfalls nicht in das andere Begründungsmittel für Mehrfamilienwohnungen aufgenommen werden.

 

Rz. 18

Lage

Darunter ist einerseits die Lage der Wohnung in der Gemeinde (reines Wohngebiet, Citylage, Villengegend) zu berücksichtigen. Insofern kann die Lage in einer markanten Einkaufsmeile (z. B. in Berlin Schlossstraße, Wilmersdorferstraße, Kurfürstendamm) eine Rolle spielen (vgl. dazu LG Berlin, Beschluss 9.7.2018, 64 S 12/18, GE 2018, 128; LG Berlin, Urteil v. 12.3.2013, 63 S 261/12, GE 2013, 947; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 20.3.2020, 238 C 188/19, GE 2020, 612). ...

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