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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 5.24 Kosten der Gemeinschaftsantenne/des Breitbandkabelfernsehens/des gebäudeinternen Glasfasernetzes

Harald Kinne
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Rz. 201

§ 2 Nr. 15 BetrKV regelt verschiedene Arten der medialen Versorgung der Mietwohnung. Die Vorschrift ist durch das TKModG 2021 geändert worden. Die unten kursiv gesetzten Passagen sind ergänzt worden, sie treten zum 1.12.2021 in Kraft. Nach dem neuen § 2 Nr. 15c BetrKV kann der Mieter an den Investitionskosten für ein gebäudeinternes Glasfasernetz beteiligt werden kann.

 
Hinweis

Ab 1.7.2024 nur noch Umlage des Betriebsstromes

§ 2 Nr. 15a und b BetrKV bleiben bis zum 1.7.2024 unverändert in Kraft, erlauben nach diesem Zeitpunkt aber nur noch die Umlage des Betriebsstroms.

§ 2 Nr. 15a BetrKV steht zu lit. b und c nicht in Konkurrenz, weil eine Antennenversorgung etwas anderes ist als eine Versorgung durch Kabel. Eine Konkurrenz besteht hingegen zwischen lit. b und c, weil eine Glasfaseranlage auch den Begriff des Breitbandkabels erfüllt. Für Neuanlage, also solche, die ab dem 1.12.2021 errichtet sind, löst § 2 Nr. 15 S. 2 BetrKVdie Konkurrenz zugunsten von § 2Nr. 15c BetrKV. Für eine Glasfaser-Altanlage bleibt es dem Vermieter hingegen unbenommen, seine Betriebskostenabrechnung auf § 2 Nr. 15b BetrKVzu stützen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 556 Rn. 290). Es besteht mithin Anwendungskonkurrenz. Dies kann für die Grundgebühren Relevanz haben, wenn diese nach § 2 Nr. 15c BetrKV nicht abrechenbar wären, indes nur bis 1.7.2024, weil danach über § 2 Nr. 15b BetrKV nur noch der Betriebsstrom umlegbar ist. Nach der gemäß der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 TKG erst ab dem 1.7.2024 anwendbaren Neuregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG können Verbraucher die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden, wenn die Entgelte ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet werden (BGH, Urteil v. 18.11.2021, I ZR 106/20,...

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