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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 5.2 Inhalt der Abrechnung

Harald Kinne
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Rz. 75

 
Hinweis

Angaben in der Abrechnung

Die Abrechnung muss zumindest folgende Angaben enthalten (BGH, Urteil v. 20.1.2021, XII ZR 40/20, GE 2021, 305; Urteil v. 29.1. 2020, VIII ZR 244/18, GE 2020, 463; OLG Dresden, Beschluss v. 9.8.2019, 5 U 936/19, ZMR 2020, 24; LG Kassel, Beschluss v. 16.2.2022, 1 T 427/21, WuM 2022, 335; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 333):

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten,
  • Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten – verständlichen – Verteilungsschlüssel,
  • Berechnung des Anteils des Mieters,
  • Abzug der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen.

Dies gilt auch für die Abrechnung über die Betriebskosten des Geschäftsraums (BGH, Urteil v. 20.1.2021, XII ZR 40/20, a. a. O.).

Für die formelle Wirksamkeit der Abrechnung reichen diese Angaben aus, auch wenn sie nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprechen (BGH, Urteil v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04, GE 2005, 50; BGH, Urteil v. 19.1.2005, VIII ZR 116/04, WuM 2005, 200; BGH, Urteil v. 18. 5.2011, VIII ZR 240/10, GE 2011, 949; zustimmend Langenberg, NZM 2006, 641). Auch die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, ist formell wirksam (BGH, Beschluss v.18.2.2014, VIII ZR 83/13, GE 2014, 661; BGH, Beschluss v. 31.1.2012, VIII ZR 335/10, GE 2012, 543; BGH, Urteil v. 18.5.2011, VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 12 f.).

Die Abrechnung ist formell wirksam, wenn der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (BGH, Urteil v. 19.7.2017, VIII ZR 3/17, ZMR 2017, 875; BGH, Urteil v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219; LG Berlin, Urteil v. 19.2.2016, 63 S 189/15, GE 2016, 723).

 
Achtung

Fo...

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