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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555d Duldung von Modernisieru ... / 7 Abweichende Vereinbarungen

Harald Kinne
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Rz. 22

Gemäß § 555d Abs. 7 sind zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen unwirksam. Dies gilt nur für Mietverhältnisse über Wohnraum. Vereinbarungen, die eine Berücksichtigung seiner Aufwendungen bei seinen – mit Zustimmung des Vermieters erfolgten – Modernisierungsmaßnahmen bei späteren vermieterseitigen Modernisierungsmaßnahmen ausschließen sollen, sind daher bei Wohnraummietverhältnissen unwirksam. Ebenso sind unwirksam Vereinbarungen in Wohnraumietverträgen, durch die sich der Mieter verpflichtet, bestimmte Modernisierungsmaßnahmen unabhängig davon zu dulden, ob personalen Härtegründe (vgl. dazu oben Rn. 8 – 11) vorliegen.

 

Rz. 23

Unwirksam sind weiterhin Vereinbarungen, durch die die Mitteilungspflicht des Mieters abweichend geregelt wird, indem entweder der Beginn der Mitteilungsfrist (vgl. oben Rn. 16) auch an formell unwirksame Modernisierungsankündigungen geknüpft, die Frist verkürzt oder die Form der Mitteilung (vgl. oben Rn. 17) erschwert wird (etwa durch Vereinbarung der Schriftform). Unwirksam wären auch Vereinbarungen, dass der Mieter nach Ablauf der Frist generell mit Härteeinwendungen ausgeschlossen ist, weil ihm damit die Möglichkeit genommen wird, unverschuldete Überschreitungen der Frist noch nach ihrem Ablauf geltend zu machen. Unwirksam wären auch Vereinbarungen, dass der Mieter die Umstände für die Verzögerung binnen bestimmter Frist mitzuteilen hat, da ihm damit die Möglichkeit genommen wäre sich darauf zu berufen, dass die Überschreitung dieser Frist unverschuldet war und die Mitteilung deshalb noch unverzüglich erfolgte. Auch die Erschwerung der Mitteilung durch Vereinbarung einer die Textform überschreitenden Form wäre unwirksam.

 

Rz. 24

 
Hinweis

Zulässig sind dagegen auch bei Wohnraummietverhältnissen Ve...

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