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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555d Duldung von Modernisieru ... / 6 Aufwendungsersatz

Harald Kinne
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Rz. 21

Durch die entsprechende Anwendung des § 555a Abs. 3 gemäß § 555d Abs. 6 ist klargestellt, dass der Mieter auch bei Modernisierungsmaßnahmen einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen hat, die er infolge dieser Maßnahmen machen musste. Aufwendungen im Sinne dieser Norm sind nicht die mit einem Umzug verbundenen Kosten, die dem Mieter entstehen, der kündigt und auszieht, weil er die Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden möchte (vgl. BGH, Beschluss v. 22.6.2010, VIII ZR 192/09; WuM 2010, 565 = GE 2010, 1195). Vielmehr erfasst § 555a Abs. 3, auf den § 555d Abs. 6 verweist, nur die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Duldungspflicht entstehen (BGH, Urteil v. 31.10.2012, XII ZR 126/11, WuM 2013, 37 = NJW 2013, 223), auf jeden Fall Aufwendungen zur Beseitigung einer zu Bauzwecken beschädigten Dekoration (BGH, Urteil v. 30.3.2011, VIII ZR 173/10, WuM 2011, 293). In erster Linie kommen Aufwendungen zur Sicherung der Wohnungseinrichtung in Betracht (Abnahme von Gardinen, Aufrollen von Teppichen, Abdecken von Möbeln, Polstersachen und Fußböden, die Sicherung von Gemälden, sonstigem Wandschmuck, Wertsachen, Dokumenten usw.). Aber auch die Aufwendungen des Mieters für das Entfernen von Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, sind erstattungsfähig. Weiterhin kommen in Betracht Kosten für die Reinigung der Wohnung (LG Berlin, Urteil v. 27.11.2006, 62 S 173/06, MM 2007, 111: 75 für 33 qm große Wohnung; AG Braunschweig, Urteil v. 18.5.1988, 114 C 916/88, WuM 1990, 340), deren Höhe mit den branchenüblichen Kosten anzusetzen ist (AG Kassel, Urteil v. 19.7.2012, 452 C 5148/11, WuM 2012, 552) oder für Schönheitsreparaturen, sofern nicht Schönheitsreparaturen ohnehin fällig gewesen wären und der Mieter sie wirksam vertraglich übe...

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