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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

Harald Kinne
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1 Ankündigungspflicht

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die in § 555c Abs. 1 geregelte Ankündigungspflicht entspricht im Wesentlichen § 554 Abs. 3 Satz1 a. F. Satz 1 enthält eine Legaldefinition der Modernisierungsankündigung, die sich auf sämtliche Maßnahmen i. S. d. § 555c bezieht, also auch auf die früher von § 554 Abs. 3 a. F. nicht erfassten Maßnahmen, die der Vermieter auf Grund von Umständen durchzuführen hat, die er nicht zu vertreten hatte; allerdings waren sie auch nach früherer Auffassung (BGH, Versäumnisurteil v. 4.3.2009, VIII ZR 110/08, WuM 2009, 290 = GE 2009, 646 = NZM 2009, 394) vom Vermieter vorher anzukündigen, sodass sich der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann. Zudem sind auch Maßnahmen zur Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie anzukündigen, bei denen früher streitig war, ob sie überhaupt unter den Begriff der Energieeinsparung i. S.d § 554 Abs. 2 Satz 1 a. F. fielen. Die Ankündigungspflicht entfällt grundsätzlich nicht deswegen, weil die Modernisierungsmaßnahme gleichzeitig eine Instandsetzungsmaßnahme ist (AG Dresden, Urteil v. 2.10.2008, 145 C 5372/08, GE 2009, 913).

Ist dem Mieter bis zum 31.12.2018 eine gemäß § 555c ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung zugegangen, führt dies zur Anwendung von § 559 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (BGH, Urteil v. 18.3.2021, VIII ZR 305/19, NZM 2021, 463).

gemäß § 578 Abs. 2 Satz 1 sind die Abs. 1 bis 4 des § 555c auch auf Gewerberaummietverhältnisse entsprechend anzuwenden.

1.2 Ankündigungsfrist

 

Rz. 2

Der Vermieter hat dem Mieter – wie bisher – die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor dem Beginn in Textform anzukündigen (§ 555c Abs. 1 Satz 1). Die Frist ist eine Mindestfrist, und sie wird nach §§ 187, 188 berechnet, beginnt also mit dem Tag, der auf den Zugang der Mitteilung folgt. Die Ankündigungsfrist muss für alle Modernisierung...

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  Rz. 2 Der Vermieter hat dem Mieter – wie bisher – die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor dem Beginn in Textform anzukündigen (§ 555c Abs. 1 Satz 1). Die Frist ist eine Mindestfrist, und sie wird nach §§ 187, 188 berechnet, beginnt also mit ...

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