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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555a Erhaltungsmaßnahmen / 3.1 Ankündigung gegenüber dem Mieter

Harald Kinne
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Rz. 9

Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind dem Mieter anzukündigen. Mieter ist grundsätzlich derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Ist der Mieter eine Einzelperson, braucht die Ankündigung nur ihm gegenüber erfolgen. Sind Mieter mehrere Personen, müssen die Maßnahmen allen gegenüber angekündigt werden. Werden beide Ehegatten im Vertrag als Mieter aufgeführt und unterschreiben sie auch beide, sind beide Mieter geworden. Die Maßnahmen müssen allen gegenüber angekündigt werden (OLG Frankfurt/Main, WuM 1991, 103; LG Köln, Urteil v. 2.5.1990, 10 S 470/89, WuM 1990, 297). Ein Ehepartner scheidet auch nicht allein dadurch, dass er aus der Wohnung auszieht, aus dem Mietvertrag aus, sodass auch in diesem Fall die Maßnahme gegenüber dem ausgezogenen Mitmieter angekündigt werden muss. Die Ankündigung gegenüber dem allein in der Wohnung verbliebenen Ehepartner reicht nur dann aus, wenn im Ehescheidungsverfahren durch das Familiengericht die eheliche Wohnung allein dem in der Wohnung verbliebenen Ehepartner zugesprochen worden ist oder der andere Ehepartner schon seit mehreren Jahren ohne Hinterlassung einer neuen Anschrift ins Ausland verzogen ist und der in der Wohnung verbliebene Ehepartner mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses allein mit ihm einverstanden war (zur Kündigung: OLG Frankfurt/Main, WuM 1991, 103; LG Frankfurt/Main, Urteil v. 9.7.1991, 2/11 S 281/90, WuM 1992, 128). Auch kann in Erklärungen des nach dem Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam genutzten Ehewohnung in der Wohnung verbliebenen anderen Ehegatten gegenüber der Hausverwaltung des Vermieters ein stillschweigender Vertragsbeitritt gesehen werden (BGH, Urteil v. 13.7.2005, VIII ZR 255/04, NJW 2005, 2620.

Sind beide Ehegatten im Kopf des Mietvertrages als Mieter aufgeführt, unterschrieb...

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