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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 545 Stillschweigende Verlänge ... / 3 Widerspruchsfrist

Harald Kinne
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Rz. 5

 
Achtung

Unterschiedlicher Fristbeginn

§ 545 Satz 2 normiert lediglich die Frist mit für Mieter und Vermieter unterschiedlichem Fristbeginn, innerhalb derer der Widerspruch spätestens erklärt sein muss.

Die Widerspruchsfrist beträgt sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter jeweils 2 Wochen, beginnt jedoch unterschiedlich. Für den Mieter beginnt die Frist in dem Augenblick zu laufen, in dem das Mietverhältnis endet; es ist nicht erforderlich, dass er von der Beendigung des Mietverhältnisses Kenntnis hat (BGH, Urteil v. 26.03.1980, VIII ZR 150/79, LM Nr. 22 zu § 305 = NJW 1980, 1577). Entscheidend ist i.d.R. der von ihm gewählte Kündigungstermin.

 

Rz. 6

 
Hinweis

Fristberechnung

Für die Berechnung der Frist gelten die §§ 187, 188, 193. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet wird, in welchem die Widerspruchserklärung dem anderen Vertragspartner zugeht; die Frist endet jedoch mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, an dem die Widerspruchserklärung dem anderen zugegangen ist (z.B. Zugang am 14.2., Ende der Frist am 28.2.). Auch § 193 gilt, wonach dann, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen im Ort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt (Schmidt-Futterer/Streyl, § 545 Rn. 22). Das bedeutet, dass die Frist zur Abgabe der Widerspruchserklärung sich um einen Tag verlängert, wenn das Mietverhältnis an einem Sonnabend, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertage endet.

 

Rz. 7

Die Frist für den Vermieter beginnt mit seiner positiven Kenntnis der Gebrauchsfortsetzung. Dazu ist die Kenntnis des Vermieters erforderlich, dass der Mieter die Sache tatsächlich behält. Al...

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