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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 6.2.2 Pflichten und Rechte

Harald Kinne
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Rz. 51

Parabolantenne, Mietereinzelanschluss

Hat der Mieter eine mietvertraglich genehmigte Parabolantenne aufgestellt bzw. angebracht, ändert sich durch die Einführung des digital-terrestrischen Fernsehens nichts, können sich nur Probleme ergeben, wenn der Vermieter die Empfangsmöglichkeiten für Fernsehen und andere Dienste modernisieren möchte, z. B. ein rückkanalfähiges Breitbandkabel mit 862 MHz installieren (lassen) will.

Die Problematik beim Satellitenfernsehen liegt auf einem ganz anderen Gebiet: Es geht in diesem Zusammenhang um ein Recht des Mieters, eine eigene Möglichkeit für Satellitenfernsehen zu installieren, also die eigene Parabolantenne am Haus anzubringen. Wie schon zu den rechtlichen Rahmenbedingungen auf der verfassungsrechtlichen Ebene ausgeführt, hat der Vermieter nicht die Pflicht, Fernsehempfang anzubieten. Im Rahmen der Informationsfreiheit hat er jedoch die Pflicht, dem Mieter einen entsprechenden Empfang zu ermöglichen. Das bedeutet, dass er dem Mieter – in einer gewissen Abstufung zum Vermieterangebot an Empfangsmöglichkeiten – eigene Installationen gestatten muss. Hier gibt es das Problem, ob und ggf. wo die gegenseitige "Aufrüstpflicht/-möglichkeit" ein Ende hat bzw. die Schraube wegen neuerer optisch nicht beeinträchtigender Anlagen zurückgedreht werden kann.

Es gelten bisher folgende Grundsätze zum Recht auf Anbringung der eigenen Parabolantenne:

Ist ein Breitbandkabelanschluss vorhanden, hat der Mieter keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne, um Fernsehprogramme in HD-Qualität zu empfangen (BVerfG, Beschluss v. 14.2.2005, 1 BvR 1908/o1, WuM 2007, 379; BGH, Beschluss v. 21.9.2010,VIII ZR 275/09, GE 2010,1681; BGH , Beschluss vom 17.4.2007, VIII ZR 63/04, GE 2007, 903).

 
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