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Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre verfassungsgemäß

Georg Schmitt
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Leitsatz

Die Absenkung der Altersbegrenzung für Kinder in der Berufsausbildung von 27 auf 25 Jahre durch Art. 1 Nr. 11 StÄndG vom 19.7.2006 ist nicht verfassungswidrig.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mutter eines im Jahr 1983 geborenen Sohnes. Da der Sohn sich noch in Berufsausbildung befand, hatte die Familienkasse Kindergeld vom 1.1.2006 bis 31.8.2009 festgesetzt. Mit Bescheid vom 23.11.2007 wurde diese Kindergeldfestsetzung wegen der Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab dem 1.2.2008 aufgehoben. Im Einspruchs- und Klageverfahren trägt die Klägerin vor, die Absenkung der Altersgrenze verstoße gegen Art. 20 GG, weil sie eine unechte Rückwirkung für Studierende enthalte, die ihr Studium vor dem Tag des Gesetzesbeschlusses aufgenommen und darauf vertraut hätten, dass bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein Kindergeldanspruch bestehe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG stellt die Absenkung der Altersgrenze keinen Verstoß gegen das aus dem Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rückwirkungsverbot dar, da die Regelung des Art. 1 Nr. 11 StÄndG 2007 keine Rückwirkung enthält. Die Absenkung der Altersgrenze bedeutet für den Kindergeldberechtigten zwar eine Einschränkung seiner Berechtigung, welche aber erst in der Zukunft - nämlich mit dem Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren - greift. Vor dem Hintergrund des Anliegens des Gesetzgebers einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit des Kindes zu schaffen, muss das Vertrauen der Klägerin auf eine Kindergeldgewährung bis zum 27. Lebensjahr ihres Sohnes zurücktreten.

 

Hinweis

Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat die Klägerin NZB beim BFH eingelegt (Az. III B 271/08). Wenn auch die Erfolgsaussichten auf ein elternfreundliches Urteil eher gering sind, sollte man wie folgt vorgehen: ...

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    Niedersächsisches FG 15 K 101/08
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