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Keine Wiedereinsetzung wenn Anwalt Eintrag der Berufungsbegründungsfrist nicht prüft

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Leitsatz

Fristversäumnisse sind trotz Outlook, Anwaltsoftware und herkömmlichen Fristenkalendern ein Dauerbrenner. Gerichte geben den Wiedereinsetzungsanträgen meist nicht statt, schon gar nicht, wenn der Anwalt es unterlässt, vorzutragen, dass und wie er seine mit der Fristennotierung beauftragte Angestellte überwacht hat. Bei Teilzeitkäften ist besonders ausführlich vorzutragen.

 

Sachverhalt

Ein Anwalt hat – letztendlich vergeblich – für seinen Mandanten beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nachdem die Berufungsbegründungsschrift beim OLG verspätet eingegangen war.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hatte der Anwalt vorgetragen, seine als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte beschäftigte Frau B., die dreimal in der Woche von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr in seiner Kanzlei arbeitet, habe bei der Fristeneintragung einen Fehler begangen.

Die Eintragung von Fristen gehöre zu dem Aufgabenbereich von Frau B., die als eine ordentliche und zuverlässige Person bekannt sei. Frau B. habe bei der Übertragung der Fristen in den Fristenkalender 2009 die Berufungsbegründungsfrist auf den 18.2.2009 eingetragen statt auf den 8.2.2009.

Da kanzleiintern die Fristakten 1 Woche vor Fristablauf zur Wiedervorlage eingetragen würden, sei die Akte am 11.2.2009 zur Bearbeitung vorgelegt worden. Frau B. habe die Frist im Fristenkalender auf den 18.2.2009 eingetragen und dies auf ein DIN-A-5-Blatt mit einem roten Stift wie folgt vermerkt: "Fristsache!!! Fristablauf 18.2.2009!" Dieses Blatt habe Frau B. wie üblich auf die Akte getackert. Bei der Bearbeitung der Akte am 12.2.2009 sei dem Anwalt der Fehler seiner Mitarbeiterin nicht aufgefallen. Auch habe kein Grund für eine genaue Kontrolle des Fristablaufs vorgelege...

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