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Keine erneute Änderung eines nach § 172 AO ergangenen Änderungsbescheids aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags

Richard Ehehalt
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Leitsatz

1. Die Bestandskraft eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Steueränderungsbescheids steht einer erneuten Änderung der Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift unter Berufung auf die vorausgegangene Zustimmung bzw. den vorausgegangenen Antrag entgegen.

2. Die Ersetzungsregelung des § 365 Abs. 3 AO findet keine analoge Anwendung auf Änderungen nach §§ 172 ff. AO außerhalb eines Einspruchsverfahrens.

 

Normenkette

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, § 365 Abs. 3 AO

 

Sachverhalt

Die Kläger (Eheleute) waren bestandskräftig und vorbehaltslos zur ESt 1997 veranlagt worden. Im März 2000 teilten die Kläger dem FA mit, die dem Kläger als beherrschendem Gesellschafter der X-GmbH zustehenden Tantiemen für 1996 seien fehlerhaft erst verspätet im Zuflusszeitpunkt erfasst worden. Richtig sei, die Tantieme für 1996 vollständig i.H.v. 707.300 DM bereits im Streitjahr 1997 (Jahr des Jahresabschlusses und der Fälligkeit) zu erfassen; die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit seien zusätzlich um 457.310 DM zu erhöhen.

Nachdem das FA die ESt 1997 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aus anderen Gründen erhöht und sich die Kläger gegen den Änderungsbescheid mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben gewendet hatten, erließ das FA einen weiteren Änderungsbescheid vom 18.7.2000, in welchem es die Einkünfte des Klägers (lediglich) um 162.273 DM (statt der beantragten 457.310 DM) erhöhte. Zugleich führte das FA in den Erläuterungen hierzu an, dass dem Antrag des Klägers in vollem Umfang entsprochen und der Rechtsbehelf bzw. Antrag sich hierdurch erledigt habe.

Nach einer Außenprüfung erhöhte das FA in einem weiteren ESt-Bescheid u.a. die Einkünfte des Klägers um den Restbetrag der Tantieme i.H.v. 295.037 DM (457.310 DM ./. 162.273 DM). Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt.

 

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO 1977 ergangenen Änderungsbescheids aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags Leitsatz (amtlich) 1. Die ...

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