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Keine doppelte Energiesteuerentlastung für Betreiber von Bodenstromaggregaten

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. Betreiber von Bodenstromaggregaten zur Bordstromversorgung von Flugzeugen können für das Kalenderjahr 2004 neben der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu gewährenden Steuerbefreiung für den erzeugten Strom nicht zusätzlich eine Vergütung der auf dem zur Stromerzeugung eingesetzten Gasöl lastenden Energiesteuer beanspruchen.

2. Einem unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL abzuleitenden Anspruch auf Befreiung der bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse von der Energiesteuer steht die Regelung in Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 EnergieStRL entgegen, die der deutsche Gesetzgeber in einer für die betroffenen Verwender erkennbaren Weise in nationales Recht umgesetzt hat.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 EnergieStRL

 

Sachverhalt

Zur Bordstromversorgung von Flugzeugen werden auf einem Flughafen Aggregate eingesetzt, welche mithilfe von Gasöl Strom erzeugen. Die Nennleistung dieser Aggregate beträgt weniger als zwei Megawatt. Den auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der RL 2003/96/EG (EnergieStRL) gestützten Antrag des Flughafenbetreibers, für das Kalenderjahr 2004 die im Kaufpreis für das Gasöl enthaltene MinöSt zu vergüten, hat das HZA abgelehnt.

Auf Vorabentscheidungsersuchen des FG hat der EuGH entschieden, der Flughafen könne sich unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL – der im Streitzeitraum in Deutschland noch nicht durch das EnergieStG umgesetzt war – berufen (EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-226/07, Slg. 2008, I-5999), weil diese Vorschrift unmittelbare Wirkung habe.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Klageabweisung durch das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2008, 4 K 1819/06, Haufe-Index 2079115) bestätigt. Der Flughafenbetreiber kann nicht im Widerspruch zur EnergieStRL zugleich Stro...

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