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Kein Anspruch des Umgangsberechtigten auf hälftige Fahrtkostenerstattung zur Ausübung des Umgangsrechts

Barbara Rotter
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Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um eine Beteiligung der Kindesmutter, bei der das gemeinsame Kind lebte, an den zur Ausübung des Umgangsrechts notwendigen Fahrtkosten des Kindesvaters.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Der gemeinsame im April 2000 geborene Sohn hatte seinen ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter. Im Übrigen übten die Parteien das gemeinsame Sorgerecht für das Kind aus.

Im Juni 2008 zog die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Sohn in einen anderen Ort. Nach Streit um Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht schlossen die Parteien sodann im Juli 2009 einen gerichtlich genehmigten Vergleich zum Umgangsrecht, in dem festgelegt wurde, dass der Sohn am Freitagnachmittag mit der Bahn zu seinem Vater fährt und am Sonntagabend wieder zu seiner Mutter zurückkehrt. Weiter regelten die Parteien, dass die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn zum Bahnhof bringen und dort auch wieder abholen sollte.

Nach Rücknahme seines ursprünglich zum Sorgerecht gestellten Antrages hat der Kindesvater beantragt, die Kindesmutter zu verpflichten, die für die zur Ausübung des Umgangsrechts notwendigen Fahrtkosten und weitere Aufwendungen nach Rechnungslegung durch den Kindesvater hälftig zu erstatten.

Das FamG hat den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ihm stehe grundsätzlich kein Anspruch auf hälftige Beteiligung der Kindesmutter an den Umgangskosten zu.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters, die ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des FamG, wonach der Kindesvater eine Beteiligung der Mutter an den durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Sohn entstehenden Kosten nicht verlangen konnte. Bedenken bestanden bereits hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrages. Es sei bereits ...

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Brandenburgisches OLG 13 UF 58/09
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