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Junges Verwaltungsvermögen

Christoph Wenhardt
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Leitsatz

Zu dem nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt neben anderen Personen ein Vermächtnis von einem nahen Verwandten. Dieses richtete sich auf einen Anteil an einer GmbH und eine Kommanditbeteiligung.

Der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Erbschaftsteuerbescheid setzte Erbschaftsteuer fest, wobei unter anderem die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG berücksichtigt wurde. Bei der Berechnung der Begünstigung nach § 13a ErbStG wurde dabei aber junges Verwaltungsvermögen mit einem bestimmten Wert entsprechend der nachrichtlichen Mitteilung des Finanzamtes A in den Feststellungsbescheid ausgenommen.

Gegen den Erbschaftsteuerbescheid erhob die Klägerin Einspruch, der sich gegen die Erfassung eines gewissen Anteils als junges Verwaltungsvermögen ohne Ansatz der Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG richtete.

Mit Einspruchsentscheidung wies das beklagte Finanzamt den Einspruch zurück.

Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage, zu deren Begründung sie sich darauf berief, dass auf den Besteuerungsstichtag zu dem Betriebsvermögen der KG kein junges Verwaltungsvermögen gehört habe. Hierbei beantragt die Klägerin, dass die Erbschaftsteuer auf 0 EUR herabgesetzt wird.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Demnach ist die angefochtene Erbschaftsteuerfestsetzung rechtmäßig.

Das beklagte Finanzamt hat zu Recht sowohl die durch Kauf aus betrieblichen Mitteln und Wiederanlage von Ausschüttungen zugeführten Fondsanteile als auch das durch Verschmelzung erworbene Betriebsvermögen als junges Ver...

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