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Jung, SGB VIII § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung / 2.4 Erlass und Übernahme in den Fällen des § 90 Abs. 4

Dr. Dirk Zitzen
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Rz. 20

Für den Erlass oder die Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22) oder durch eine Tagespflegeperson (§ 23) trifft Abs. 4 eine Sonderregelung. Im Gegensatz zu Abs. 2, der dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung ein Ermessen einräumt ("wird … erlassen oder … übernommen"), besteht eine Rechtspflicht zum Erlass oder der Übernahme des Teilnahme- oder Kostenbeitrages, wenn sich die Belastung für die Eltern oder das Kind als unzumutbar erweist .Die Kriterien der Unzumutbarkeit richten sich nach Abs. 2 Satz 3, den Satz 4 u. a. für anwendbar erklärt. Auch bei privaten Einrichtungsträgern ist für die Entscheidung über den Erlass der Beiträge der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.

 

Rz. 21

Der Anspruch aus Abs. 4 Satz 1 auf Übernahme des Kostenbeitrages steht beiden Elternteilen gemeinschaftlich zu (so VG Gera, Urteil v. 20.4.2011, 6 K 733/09 Ge). Die Eltern bilden in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen ­Anspruch im Innenverhältnis eine Bruchteilsgemeinschaft, im Außenverhältnis gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe kann der Anspruch jedoch nur in der Weise geltend gemacht werden, dass die Eltern die Leistung gemeinschaftlich an sich fordern (VG Gera, a. a. O.).

 

Rz. 22

Der Anspruch kann auch für Zeiten geltend gemacht werden, die vor der Antragstellung liegen (so OVG Bremen, Urteil v. 23.1.2013, 2 A 288/10), da die Antragstellung nur ein bloß formelles Erfordernis und keine materielle Anspruchsvoraussetzung darstellt.

 

Rz. 23

Die ab 1.8.2019 geltende Fassung von Abs. 4 stellt klar, dass über die bislang in § 90 Abs. 4 definierten Kriterien hinaus für Beziehende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII ode...

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