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Jung, SGB VIII § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistunge ... / 2.7 Verschiedene g.A. der Eltern nach Leistungsbeginn; Personensorgerecht steht einem Elternteil, beiden oder keinem Elternteil zu (Abs. 5)

Hans-Peter Jung
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Rz. 39

§ 86 Abs. 5 setzt für dessen Anwendung voraus, dass die Eltern ihren g.A. nach Beginn der Leistung verändern und dadurch erstmalig verschiedene g.A. begründen. Dabei entfaltet Abs. 5 bereits dann seine Rechtswirkung, wenn nur ein Elternteil seinen g.A. in einen anderen Jugendamtsbereich verlegt und sich hierdurch verschiedene g.A. ergeben. Es ist also für den Eintritt der Rechtsfolge keine zwingende Voraussetzung, dass beide Elternteile ihren bisherigen Lebensmittelpunkt aufgeben und im Anschluss daran in einem anderen (neuen) Jugendamtsbereich neu begründen müssen. Häufiger Anwendungsfall dürfte der Fall der Trennung und/oder Scheidung der Eltern sein, in dem die Eltern zunächst nach § 86 Abs. 1 Satz 1 einen gemeinsamen g.A. in einem Jugendamtsbereich haben, nach der Trennung und/oder Scheidung ein Elternteil (oder auch beide) in den Verantwortungsbereich eines anderen örtlichen Jugendhilfeträgers verziehen, um ggf. mit ihrem bisherigen Leben zu "brechen".

 

Rz. 40

An dieser Stelle musste die bislang stets vertretene Auffassung, dass die Vorschrift ausschließlich im Kontext zu § 86 Abs. 1 Satz 1 zu sehen sei, zunächst aufgegeben werden. Sie kann aber einerseits für Fälle bis zum 31.12.2013 durch die zum Teil wieder geänderte Rechtsauffassung des BVerwG (Urteil v. 14. 11.2013, 5 C 34/12) und andererseits für diejenigen ab 1.1.2014 durch die vom Bundesgesetzgeber klarstellende Ergänzung des Abs. 5 Satz 2 wieder hervorgeholt werden. Die reaktivierte Rechtsauffassung ergibt sich bereits aus ihrem eindeutigen Wortlaut "Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene g.A., …", darüber hinaus auch schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, da Elternteile nach einer begonnenen Leistung erst dann verschiedene g.A. begründen können, wenn sie zum Zeitpunkt des ...

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