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Jung, SGB VII § 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten

Sandra Wilschewski
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Kommentierung berücksichtigt die bis zum 31.12.2025 erfolgten gesetzlichen Änderungen, zuletzt durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuregelung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) mit Wirkung zum 1.1.2025.

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine besondere Rentenauszahlungsregelung für Beamte und Berufssoldaten in Angleichung an die Leistungen des Unfallfürsorgerechts, ohne Berücksichtigung des sog. qualifizierten Dienstunfalls i. S. d. § 37 BeamtenVG (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 90).

 

Rz. 3

Beamte und Berufssoldaten sind zwar grundsätzlich versicherungsfrei (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2), können aber bei außerdienstlichen Tätigkeiten einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden. Betroffen von dieser Sondervorschrift sind neben den Beamten auch alle Personen, die mit Privatdienstvertrag angestellt sind und ihr Arbeits- oder Dienstverhältnis nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gestaltet ist und eine beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet wird.

 

Rz. 4

Zweck der Vorschrift ist es, eine Doppelversorgung dieses Personenkreises zu vermeiden. Ferner soll der bei einer außerdienstlichen Tätigkeit zu Schaden gekommene Beamte nicht besser gestellt werden als eine gleiche Person, die einen Dienstunfall erleidet. Er soll im Falle eines Versicherungsfalls so gestellt werden, als hätte er einen Dienstunfall erlitten. Der Beamte ist zwar gegenüber anderen Versicherten in gewisser Weise benachteiligt, jedoch verstößt die Regelung nicht gegen das Grundgesetz. Bereits 1964 hat das BSG entschieden, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Besonderheiten des Beamtenrechtsverhältnisses gerechtfertigt und damit nicht willkürlich sei (vgl. BSG, Urteil v. 30.10.1964, 2 RU 114/62). In jüngerer Zeit hat sich das Bay LSG dies...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten
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  (1) 1Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines ...

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