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Jung, AsylbLG § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangersch ... / 2.1 Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen

Hans-Peter Jung
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Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 normiert den Anspruch zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen. Die Behandlung akuter Erkrankungen ist von der Behandlung chronischer Erkrankungen abzugrenzen (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 4 Rz. 23; Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 4 Rz. 47 ff.; Herbst, in: Mergler/Zink, AsylbLG, § 4 Rz. 5). Der Begriff der Erkrankung ist ebenso wie der im SGB V verwendete Begriff der Krankheit gesetzlich nicht definiert. Hier wie dort ist darunter ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen, der aus medizinischen Gründen ärztlicher Behandlung bedarf (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 4 Rz. 22 mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 19.10.2004, B 1 KR 3/03 R).

 

Rz. 5

Allerdings kann auch bei chronischen Erkrankungen ein akuter Behandlungsbedarf entstehen. Als akute Erkrankung ist eine plötzlich auftretende, schnell und heftig verlaufende Erkrankung anzusehen, während eine langsam sich entwickelnde oder langsam verlaufende Erkrankung als chronische Erkrankung einzustufen ist. Die Abgrenzung erfolgt nach medizinischen Gesichtspunkten und ist im Einzelfall schwierig, weil mit chronischen Erkrankungen akute, konkret behandlungsbedürftige Krankheitszustände einhergehen können (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.5.2013, L 20 AY145/11; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 6.10.2022, L 8 AY 47/18 und Urteil v. gleichen Tage, L 8 AY 46/18). Von einer akuten Erkrankung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 ist nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.8.2003, 16 B 2140/02, (unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 4.5.1998, 7 S 920/98 m. w. N.) nur bei einem plötzlichen Auftreten bzw. bei einem heftigen und kurzfristigen Verlauf auszugehen. Ein...

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