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II. Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes und Übereinstimmung mit International Financial Reporting Standards

Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
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Tz. 28

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Ein Kernstück von IAS 1 stellt der Grundsatz der fair presentation dar (vgl. zum Grundsatz der fair presentation auch IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 51). Diese Generalnorm fordert, dass der Abschluss ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie der Cashflows zu vermitteln hat (IAS 1.15ff.). Fair presentation erfordert dabei, dass die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen sowie von sonstigen Ereignissen und Bedingungen in Über­einstimmung mit den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen glaubwürdig dargestellt werden.

Gemäß IAS 1.15 und IAS 1.17 wird in nahezu allen Fällen eine fair presentation erzielt durch

  • Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden gem. IAS 8 "Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehlern";
  • Darstellung von Informationen, einschließlich der Rechnungslegungsmethoden, in der Art und Weise, die den qualitativen Anforderungen Relevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit gerecht werden;
  • Offenlegung zusätzlicher Informationen, sofern die Standards bei einzelnen Geschäftsvorfällen oder Ereignissen nur unzureichende Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage fordern.
 

Tz. 29

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer dem HGB entsprechenden Schutzklausel, sei es wegen nachteiliger Konsequenzen für den Staat, aus vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen oder aus Wettbewerbsgründen für das Unternehmen, ist mit dem Ziel der IASB-Rechnungslegung, den Abschlussadressaten entscheidungsrelevante Informationen zu vermitteln, und entsprechend mit dem Grundsatz der fair presentation nicht vereinbar. So wird etwa in IFRS ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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