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bb. Bewertung des Ertragsteueraufwands

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
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Tz. 157

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Da Ertragsteuern Jahressteuern sind, werden sie durch die Finanzbehörden nicht quartalsweise oder halbjährlich festgesetzt. Damit die Quartalsergebnisse nicht ohne Steueraufwand ermittelt bzw. ausgewiesen werden, müssen für Zwecke der Zwischenberichterstattung die auf das Quartalsergebnis entfallenden Ertragsteuern geschätzt werden. Dazu wird der Ertragsteueraufwand einer Zwischenberichtsperiode auf Basis desjenigen Steuersatzes abgegrenzt, der auf das gesamte erwartete Periodenergebnis, also das voraussichtliche Jahresergebnis, angewendet werden würde (integrative Perspektive). Das heißt, in jeder Zwischenberichtsperiode ist jener Ertragsteueraufwand zu erfassen, der sich aus der Multiplikation der besten Schätzung des durchschnittlichen jährlichen effektiven Ertragsteuersatzes mit dem Vorsteuerergebnis der Zwischenberichtsperiode ergibt (IAS 34.IE.B12).

Die Ertragsteuern dürfen im Quartalsabschluss somit nicht in der Weise ermittelt werden, als ob das Quartal eine unabhängige Periode wäre (IAS 34.28f.). Ein Vergleich zwischen den steuerlichen Wertansätzen und den Wertansätzen in der Bilanz gemäß IAS 12 zur Ermittlung der latenten Steuern zum Quartalsstichtag oder eine Ermittlung der tatsächlichen Steuern auf Basis des IST-Quartalsergebnisses sind daher nach IAS 34 nicht zulässig (vgl. Loitz, DStR 2006, S. 389).

IAS 34.30 (c) greift zudem das Ertragsteuerergebnis auf, ohne dies explizit zu definieren. Gemäß IAS 12.5 setzt sich das Ertragsteuerergebnis aus den tatsächlichen Steuern und den latenten Steuern zusammen, die in die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts der Periode eingehen. Die Vorschrift des IAS 34.30 (c) betrifft somit neben den tatsächlichen Steuern auch die unterjährige Erfassung von latentem Steueraufwand bzw. -ertrag im Zwis...

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