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B. Überblick über den Regelungsinhalt von IAS 30

Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Dr. Stefan Bischof
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Tz. 2

Stand: EL 07 – ET: 12/2008

IAS 30 regelte bestimmte branchenspezifische Ausweis- und Angabefragen in Bilanz, GuV und Anhang für Banken und ähnliche Finanzinstitute. Die anderen Abschlussbestandteile (Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung) sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden waren nicht Gegenstand von IAS 30. IAS 30 ergänzte damit branchenspezifisch die auch von Banken anzuwendenden Einzelstandards, und stellte diesbezüglich lex specialis dar (IAS 30.4).

 

Tz. 3

Stand: EL 07 – ET: 12/2008

Der Anwendungsbereich von IAS 30 erstreckte sich auf Banken und ähnliche Finanzinstitute. Für Zwecke des IAS 30 wurden hierunter sämtliche Finanzinstitutionen verstanden, deren Hauptaktivitäten in der Geldeinlage und Geldaufnahme zum Zwecke der Kreditgewährung und Geldanlage liegen und die unter gesetzliche, für Banken geltende, oder ähnliche Regelungen fallen (IAS 30.2). IAS 30 war auch anzuwenden, wenn Tätigkeiten von Banken zu den Unternehmensaktivitäten eines Konzerns gehörten, indes beschränkt auf diese Tätigkeiten (IAS 30.5).

 

Tz. 4

Stand: EL 07 – ET: 12/2008

Nach IAS 1 sind im Anhang die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. IAS 30.8 forderte diesbezüglich explizit Angaben zu einigen bankspezifischen Sachverhalten, bspw. zur Erfassung der wesentlichen Ertragsarten.

 

Tz. 5

Stand: EL 07 – ET: 12/2008

Die Vorschriften zu Bilanz und GuV in IAS 1 gehen implizit von Industrie- und Handelsunternehmen aus und tragen insoweit nur bedingt den Anforderungen von Banken Rechnung. IAS 30 enthielt diesbezüglich besondere Vorschriften für den Ausweis von Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz sowie für den Ausweis von Ertrags- und Aufwandsposten in der GuV bei Banken. Ebenso wie IAS 1 normierte IAS 30 kein starres Gliederungsschema. Während IAS 1 ei...

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