Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

5. Berücksichtigung latenter Steuern

Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Marcel Kottenstein
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 50

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Steuerpflichtige Zuwendungen (Investitionszuschüsse, Aufwands-/Ertragszuschüsse) sind bei ihrer Gewährung (bzw. bei Aktivierung des Anspruchs) zu versteuern, wenn nicht mit steuerlicher Wirkung ein Passivposten (zB als Sonderposten, Rückstellung, Verbindlichkeit, Rechnungsabgrenzungsposten) gebildet oder eine Absetzung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des begünstigten Vermögenswerts erfolgt. Andere Zuwendungen (Investitionszulagen) sind dagegen steuerfrei.

Bei der Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand können temporäre Differenzen (temporary differences) auftreten, die nach IAS 12 zu behandeln sind (IAS 12.4).

 

Tz. 51

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Bei steuerfreien vermögenswertbezogenen Zuwendungen (Investitionszulagen) werden in der Steuerbilanz weder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert, noch wird ein passiver Abgrenzungsposten angesetzt. Unabhängig von der im IFRS-Abschluss gewählten Darstellungsmethode (vgl. Tz. 54ff.) darf aufgrund der Ausnahmeregelung in IAS 12.33 iVm. 12.24 ein Aktivposten für latente Steuern in solchen Fällen nicht gebildet werden. Die Methode des "grossing up" (dh. eine Bruttodarstellung mit Steuerabgrenzung, bei der die steuerfreie Zuwendung als zwei Zuwendungen – nämlich des Zuwendungsbetrags und der Steuerbefreiung – erfasst wird; vgl. zu dieser Methode das Beispiel bei Förschle/Kroner, DB 1996, S. 1636) wurde vom seinerzeitigen IASC abgelehnt.

 

Tz. 52

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Dem Empfänger eines Investitionszuschusses wird in Deutschland steuerlich nach R 6.5 Abs. 2 EStR das Wahlrecht eingeräumt, den Zuschuss entweder sofort zu vereinnahmen (und zu versteuern) oder zunächst erfolgsneutral (durch Absetzung von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Anlagegegens...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    294
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    252
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    243
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    209
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    167
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    147
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    143
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    139
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    129
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    117
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    115
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    111
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Finance
Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online
Bild: Haufe Shop

Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren