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Jansen, SGG § 27 Regelung der Vertretung eines Vorsitzenden

Dr. Johannes Jansen
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift, die allein noch aus § 27 Abs. 3 besteht, regelt die Vertretung eines Vorsitzenden durch einen Berufsrichter in den (seltenen) Fällen, in denen dies nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist. § 27 Abs. 3 entspricht § 70 Abs. 1 GVG, der gemäß § 202 nicht entsprechend anzuwenden ist, da § 27 Abs. 3 als Spezialnorm aufrechterhalten wurde. Gesetzestechnisch wäre es ebenso möglich gewesen, auch Abs. 3 aufzuheben mit der Folge, dass dann – mangels einer Spezialnorm – § 70 Abs. 1 GVG gemäß § 202 Anwendung gefunden hätte. Inhaltliche Unterschiede bestehen jedoch zwischen beiden Regelungen nicht. § 27 Abs. 1 und 2, die die Vertretung des aufsichtsführenden Richters regelten, sind durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte v. 26.5.1972 (BGBl. I S. 841) mit Wirkung zum 1.10.1972 aufgehoben worden. Gemäß § 6 gilt insoweit der Zweite Teil des GVG (§ 21h GVG).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Regelung in § 27 Abs. 3 ist erforderlich, um für den zwar seltenen, aber durchaus möglichen Fall, dass alle Berufsrichter (tatsächlich oder aus Rechtsgründen) eines Gerichts verhindert sind oder den verbliebenen Berufsrichtern eine Vertretung nicht mehr möglich ist, eine Vertretung zu ermöglichen. Gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG hat das Präsidium eine umfassende Vertretungsregelung für den Bereich der richterlichen Tätigkeit im Geschäftsverteilungsplan vorzunehmen. Da die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit immer mehrere Vorsitzende haben, ist damit eine abstrakte Vertretungsregelung immer möglich. Es kann aber (zumindest theoretisch) eine Situation entstehen, in der alle Vorsitzenden eines (kleineren) Gerichts aufgrund von Überlastung, Urlaub, Erkrankung und/oder Ablehnung wegen Besorgnis der Befan...

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Sozialgerichtsgesetz / § 27 [Regelung der Vertretung eines Vorsitzenden]
Sozialgerichtsgesetz / § 27 [Regelung der Vertretung eines Vorsitzenden]

   (1) bis (2) (weggefallen)  (3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.

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