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Jansen, SGB X § 89 Ausführung des Auftrags

Dr. Jens Senger
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 89 ist zum 1.7.1983 durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in das SGB X eingeführt worden und hat seither keine Änderung erfahren. Eine Vorgängerregelung ist nicht vorhanden, da seinerzeit das Recht der Auftragsvergabe unter Leistungsträgern nicht gesetzlich geregelt war. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist § 89 neu bekanntgemacht worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Regelungsgegenstand des § 89 sind die Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie auch das Außenverhältnis des Auftraggebers zum Betroffenen (Sozialleistungsberechtigten). § 89 stellt klar, dass das Auftragsverhältnis einem Mandatsverhältnis gleicht, in dem der Beauftragte im Namen des Auftraggebers handelt, wobei dem Auftraggeber ein Auskunfts-, Prüfungs- und Weisungsrecht zusteht, mit dem er das Geschehen in jeder Lage des Verfahrens steuern kann. Vor dem Inkrafttreten des SGB X wurden zwischen Sozialleistungsträgern vereinbarte Aufträge, da sozialrechtliche Vorschriften nicht bestanden, durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften aus §§ 662 ff. BGB geregelt. In engem Zusammenhang mit § 89 steht § 90 mit speziellen Regelungen zu Anträgen und Widersprüchen beim Auftrag sowie § 91 (Erstattung von Aufwendungen) und § 92 (Kündigung des Auftrags).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Das Auftragsverhältnis ist keine Delegation (vgl. § 28h SGB IV), weil die Eigenzuständigkeit des Auftraggebers nicht (auch nicht teilweise) auf den Auftragnehmer als zusätzliche Kompetenz übergeht. Die materiell-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und den Betroffenen werden nicht verändert.

2.1 Verwaltungsakte durch den Beauftragten (Abs. 1)

 

Rz. 4

§ 89 Abs. 1 stellt klar, dass die vom Beauftragten zu erlassenden Verwaltungsakte im Namen des Auftraggebers ergehen müssen. Das Auftragsverhältnis muss damit gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten oder de...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 89 Ausführung des Auftrags
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 89 Ausführung des Auftrags

  (1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.  (2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.  (3) Der Beauftragte hat ...

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